ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PARK&CONTROL

Kennzeichenerkennung

I. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Parkkontrollen

    1. Mit der Einfahrt in den Parkplatz oder die sonstige Parkierungsanlage kommt zwischen Fa. Park & Control PAC GmbH (PARK&CONTROL) und dem/der Fahrer/in (geschlechtsneutral: Kunde) ein Vertrag zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Spezielle oder individuelle Vereinbarungen zwischen PARK&CONTROL und dem Kunden, die das Parken in der Parkierungsanlage zum Gegenstand haben, gehen den AGB vor.
    2. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes in der Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Parken). Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz (u.a. für Diebstahl oder Beschädigung) sind nicht Gegenstand des Vertrages; das gilt auch bei Kennzeichenerkennung mittels Kameratechnik und bei Videoüberwachung in einer Parkierungsanlage.
    3. Die Parkierungsanlage wird laufend auf Verstöße gegen die AGB kontrolliert. Verstöße gegen die AGB werden festgestellt, geahndet (IV, V) und verfolgt (VI).

II. Höchstparkdauer, Parkdauer, Kennzeichenerkennung

    1. Das Parken ist nur vorübergehend gestattet. Die maximal zulässige Parkdauer (Höchstparkdauer) ist auf Hinweisschildern angegeben.
    2. Die Parkdauer beginnt mit der Einfahrt des Fahrzeuges in die Parkierungsanlage und endet mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Parkierungsanlage.
    3. Die Parkdauer wird durch Kennzeichenerkennung mittels Kameratechnik automatisch erfasst. Ein Parkausweis ist nicht erforderlich.

III. Sonstige Benutzungsbestimmungen

    1. In der Parkierungsanlage dürfen nur geparkt werden (i) PKW (mit oder ohne Anhänger) mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t sowie Motorräder, die (ii) haftpflichtversichert sind, (iii) ein amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) und (iv) eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. TÜV) haben (zulässige Fahrzeuge).
    2. Fahrzeuge dürfen nur auf den und innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug.
    3. Auf Stellplätzen, die für Kunden mit besonderer Berechtigung (z.B. Schwerbehinderte, Frauen, Dauerparker) bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nur Kunden mit dieser Berechtigung parken. Gibt es für die Berechtigung einen besonderen Berechtigungsausweis, hat der Kunde diesen (i) unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeugs (ii) so hinter dessen Windschutzscheibe anzubringen, dass (iii) der Berechtigungsausweis von außen gut und zweifelsfrei lesbar ist, und (iv) ihn dort während der gesamten Parkdauer zu belassen.
    4. Die Anweisungen des PARK&CONTROL-Personals, die Hinweisschilder vor Ort und die Bestimmungen der StVO, die in der Parkierungsanlage entsprechend gelten, sind zu beachten und zu befolgen.

IV. Vertragsstrafen bei Verstoß gegen AGB, Ausschluss bei schuldlosem Verstoß

    1. Bei Verstoß gegen Ziffer II (Parkverstoß) schuldet der Kunde PARK&CONTROL eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30,00 je Verstoß, wenn der Kunde die Höchstparkdauer überschreitet (II.1).
    2. Bei Verstoß gegen Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer III (Benutzungsverstoß) schuldet der Kunde PARK&CONTROL eine Vertragsstrafe
      1. in Höhe von EUR 40,00 je Verstoß, wenn der Kunde
        • ein nicht zulässiges Fahrzeug parkt (III.1), oder
        • außerhalb der markierten Stellplatzfläche parkt (III.2) oder
        • im Halteverbot parkt, es sei denn, es liegt ein Fall der nachfolgenden Ziffer 2 b) Punkt 2 vor.
      2. in Höhe von EUR 40,00 je Verstoß, wenn der Kunde
        • ein Fahrzeug auf einem Stellplatz für Kunden mit besonderer Berechtigung parkt, (i) ohne berechtigt zu sein (III.3 S. 1) oder (ii) den Berechtigungsausweis nicht oder falsch angebracht hat (III.3 S. 2), oder
        • vor oder in einer (i) Zufahrt oder Ausfahrt der Parkierungsanlage oder (ii) einer markierten Feuerwehrzufahrt oder (iii) vor oder in einem anderen Rettungsweg oder (iv) im Anlieferungs- oder Rampenbereich parkt.
    3. Begeht ein Kunde beim Parken gleichzeitig verschiedene Park- oder Benutzungsverstöße (Mehrfachverstoß), werden die jeweiligen Vertragsstrafen gemäß IV.1-2 nebeneinander geschuldet.
    4. Erstreckt sich derselbe Park- oder Benutzungsverstoß eines Kunden über mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage (Dauerverstoß), wird die gemäß IV.1-3 geschuldete Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag extra geschuldet.
    5. Schuldet ein Kunde wegen ein- und desselben Parkvorgangs mehrere Vertragsstrafen gemäß IV.1-4, ist insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 geschuldet (Höchstvertragsstrafe).
    6. Eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer IV.1-5 ist nicht geschuldet, wenn der Kunde den jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß nicht zu vertreten hat.
    7. Ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, hat er PARK & CONTROL zusätzlich die Gebühr für eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Halterauskunft) sowie die Kosten für mit der Einholng der Halterauskunft beauftragte Dritte zu erstatten (zusammen: Halterermittlungskosten).

V. Fälligkeit und Zahlung der Vertragsstrafe, Verzug ohne Mahnung

    1. Der Kunde erhält von PARK&CONTROL eine schriftliche Zahlungsmitteilung, in der die Park- oder Benutzungsverstöße und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe/n genannt sind (Rechnung).
    2. Eine nach Ziffer IV geschuldete Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung gemäß Ziffer V.2 fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde kommt nicht in Verzug, wenn die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
    3. Die Vertragsstrafe ist auf Kosten und Gefahr des Kunden auf das in der Rechnung angegebene Konto von PARK&CONTROL zu überweisen (vgl. www.park-control.de). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von PARK&CONTROL an.
    4. PARK&CONTROL-Personal in der Parkierungsanlage ist nicht zur Entgegennahme von Vertragsstrafen berechtigt. Zahlungen an PARK&CONTROL-Personal sind daher keine Erfüllung der Vertragsstrafenschuld.

VI. Hinweis auf weitere Rechtsverfolgung durch PARK&CONTROL und Dritte, Kosten

PARK&CONTROL wird ihre Ansprüche aus diesem Vertrag (z.B. Vertragsstrafen) oder aus Gesetz (z.B. auf Ersatz von Verzugszinsen, Mahngebühren, Rechtsverfolgungskosten) außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. PARK&CONTROL behält sich vor, hiermit Dritte zu beauftragen (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte).

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen können erhebliche Kosten entstehen (z.B. für Halter- und Adressermittlung, Erinnerungsmahnung Inkassogebühren), die der Kunde nach Maßgabe der AGB und der Gesetze ggf. erstatten muss.

VII. Datenschutzrechtliche Informationen

Die Mitteilung der datenschutzrechtlichen Informationen erfolgt auf Hinweisschildern vor Ort, die sich im Einfahrtsbereich der Parkierungsanlage befinden.